Notare - Aktuelles

Wann ist der Anspruch aufs Erbe verwirkt? Erbunwürdigkeit nur in den seltensten Fällen

2023-08-14

Kommt es zwischen Eltern und erwachsenen Kindern zum heftigen Streit oder fühlen sich Vater und Mutter am Lebensabend dauerhaft vernachlässigt, halten sie den eigenen Nachwuchs bisweilen für erbunwürdig. Der Gesetzgeber hat die Hürden für die Annahme einer Erbunwürdigkeit jedoch deutlich höher gesetzt, als viele glauben. Auch der selbstverschuldete Abbruch einer Ausbildung oder die Wahl eines Ehegatten, mit dem die Eltern nicht „einverstanden“ sind, begründen keinesfalls eine Erbunwürdigkeit.

Kommt es zwischen Eltern und erwachsenen Kindern zum heftigen Streit oder fühlen sich Vater und Mutter am Lebensabend dauerhaft vernachlässigt, halten sie den eigenen Nachwuchs bisweilen für erbunwürdig. Der Gesetzgeber hat die Hürden für die Annahme einer Erbunwürdigkeit jedoch deutlich höher gesetzt, als viele glauben. Auch der selbstverschuldete Abbruch einer Ausbildung oder die Wahl eines Ehegatten, mit dem die Eltern nicht „einverstanden“ sind, begründen keinesfalls eine Erbunwürdigkeit.

Hohe Voraussetzungen für Annahme der Erbunwürdigkeit

Letztlich begründen nur die versuchte oder erfolgreiche Tötung des Erblassers, die Hinderung am Errichten einer letztwilligen Verfügung, die Veranlassung zur Errichtung eines bestimmten Testaments durch Täuschung oder Drohung und Urkundsdelikte eine Erbunwürdigkeit. Die Urkundsdelikte wie zum Beispiel Urkundenfälschung müssen sich zudem auf die Errichtung eines Testaments beziehen. Auch wenn eine strafrechtliche Verurteilung nicht Voraussetzung der Erbunwürdigkeit ist, müssen die Handlungen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.

Einmal erbunwürdig, immer erbunwürdig?

Es gibt Auswege aus der Annahme der Erbunwürdigkeit. So kann sie nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat. Eine Erbunwürdigkeit tritt auch nicht ein, wenn die letztwillige Verfügung, die der Erblasser aufgrund arglistiger Täuschung, Drohung oder Urkundsdelikte errichtet hat, vor dem Erbfall unwirksam geworden ist. Dies gilt ebenso, wenn der Erblasser zur Aufhebung einer letztwilligen Verfügung gedrängt wurde, die ohnehin unwirksam wäre.

Erbschaft muss angefochten werden

Auch wenn die Voraussetzungen für eine Erbunwürdigkeit erfüllt sind, tritt sie nicht automatisch in Kraft. Um zu verhindern, dass die erbunwürdige Person nach dem Tod des Erblassers einen Teil des Erbes erhält, muss vor Gericht eine Anfechtungsklage erfolgen. Ist die Anfechtung wirksam, also erfolgreich, erhält anstelle der erbunwürdigen Person derjenige das Erbe, der geerbt hätte, wenn der Erbunwürdige zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte. Nur Miterben sowie Personen, die durch die Erbunwürdigkeit eines anderen selbst zu Erben würden, dürfen eine Anfechtungsklage anstrengen. Die Letztgenannten sind die testamentarisch oder gesetzlich ersatzweise zu Erben Berufenen.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.

Erweiterung der notariellen Online-Verfahren

2023-08-01

Das derzeitige Angebot an notariellen Online-Verfahren in Deutschland wird zum 1. August 2023 erweitert: Ab sofort können auch einstimmige Gesellschafterbeschlüsse wie Satzungsänderungen oder Kapitalmaßnahmen bei einer GmbH online beurkundet werden. Auch Vereinsregisteranmeldungen sind nun digital möglich. „Damit ist der nächste Meilenstein zur Digitalisierung des Notariats erreicht“, begrüßt Prof. Dr. Jens Bormann, Präsident der Bundesnotarkammer, die Erweiterung der notariellen Online-Verfahren. Bereits seit dem 1. August 2022 können GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) online vor einer Notarin oder einem Notar gegründet werden. Auch Registeranmeldungen im Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister sind online seit einem Jahr möglich.

Das derzeitige Angebot an notariellen Online-Verfahren in Deutschland wird zum 1. August 2023 erweitert: Ab sofort können auch einstimmige Gesellschafterbeschlüsse wie Satzungsänderungen oder Kapitalmaßnahmen bei einer GmbH online beurkundet werden. Auch Vereinsregisteranmeldungen sind nun digital möglich. „Damit ist der nächste Meilenstein zur Digitalisierung des Notariats erreicht“, begrüßt Prof. Dr. Jens Bormann, Präsident der Bundesnotarkammer, die Erweiterung der notariellen Online-Verfahren. Bereits seit dem 1. August 2022 können GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) online vor einer Notarin oder einem Notar gegründet werden. Auch Registeranmeldungen im Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister sind online seit einem Jahr möglich.

Nach der erfolgreichen Einführung der Online-Beurkundungsverfahren im Jahr 2022 wird der gesetzliche Anwendungsbereich der Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht zum 1. August 2023 erweitert: Nun können auch Anmeldungen zum Vereinsregister digital erfolgen. Ebenso lässt der Gesetzgeber die Gründung einer GmbH unter Einbringung einer Sacheinlage (Sachgründung) im Online-Verfahren zu sowie spätere beurkundungspflichtige Vorgänge, wie einstimmige Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags oder über Kapitalmaßnahmen (Erhöhungen oder Herabsetzungen des Stammkapitals). Die hierfür notwendige Übernahmeerklärung durch die Gesellschafter kann ebenfalls digital erfolgen.

Bürgerinnen und Bürger müssen für die genannten Vorgänge also nicht mehr die Notarin oder den Notar vor Ort aufsuchen. Stattdessen kann die Beurkundung bzw. Beglaubigung in einer Videokonferenz mit der Notarin oder dem Notar von überall aus vorgenommen werden. Benötigt werden ein Smartphone mit der kostenfreien Notar-App, ein Computer oder Tablet sowie ein gültiges Ausweis- und Lichtbilddokument.

Die notariellen Online-Verfahren in Deutschland genügen hierbei den höchsten Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit, sodass die Vertraulichkeit der Daten genauso wie beim Notarbesuch vor Ort gewährleistet bleibt. Denn das in Deutschland zugelassene Videokommunikationssystem wird von der Bundesnotarkammer und damit in staatlicher Verwaltung betrieben (erreichbar unter: https://online.notar.de), sodass die sensiblen Daten der Bevölkerung geschützt sind und das höchste Maß an Integrität gewährleistet ist.  

Auch die Identifizierung erfüllt die höchste Sicherheitsstufe. Dazu wird die Online-Funktion des Personalausweises genutzt, der mit der Notar-App über das Smartphone ausgelesen wird. Alle zur Identifizierung notwendigen Daten werden direkt aus dem Chip des Ausweises ausgelesen, auf technische Manipulation überprüft und der Notarin oder dem Notar sodann zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird im Beurkundungstermin zusätzlich das Lichtbild aus dem amtlichen Ausweis ausgelesen und ein Abgleich durch die Notarin oder den Notar vorgenommen (zweistufiges Identifizierungsverfahren). „Im Gegensatz zum viel kritisierten Video-Ident-Verfahren, bei welchem das Ausweisdokument nur in die Kamera gehalten wird, ist damit ein Vortäuschen einer falschen Identität nicht möglich. So können wir auch in der digitalen Welt Identitätsdiebstahl und Geldwäsche verhindern“, so Bormann. Transparenz im unternehmerischen Rechtsverkehr sowie die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind gerade in Zeiten des Angriffs Russlands auf die Ukraine und zunehmender organisierter Kriminalität von zentraler Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland.  

Digitale Lösungen im notariellen Bereich in anderen Staaten erreichen dieses Maß an Rechtssicherheit nicht. Die Videoplattformen werden dort, wie etwa in Österreich, häufig von privaten Unternehmen betrieben, die keiner staatlichen Aufsicht unterliegen. Für die Identifizierung lassen diese Anbieter es oft ausreichen, einen Ausweis lediglich in die Kamera zu halten. Die auf diesem Weg erstellten Urkunden werden daher in Deutschland zu Recht nicht anerkannt, Verbraucherinnen und Verbraucher gehen daher ein hohes Risiko bei der Inanspruchnahme solcher Angebote ein.

Wenn Erben in finanziellen Schwierigkeiten stecken – Bedürftigentestament verhindert fremden Zugriff aufs Erbe

2023-05-23

Viele Menschen wünschen sich, ihren Nachkommen etwas von Wert zu hinterlassen, damit sie es später besser haben. Sind die Erben jedoch verschuldet, in Insolvenz geraten oder beziehen Sozialhilfe, wenden sich besorgte Eltern oft an den Notar. Ein sogenanntes Bedürftigentestament mit Testamentsvollstreckung und Vor- und Nacherbschaft kann verhindern, dass Gläubiger Zugriff auf den Nachlass erhalten. Hierzu ist das Testament stets genau auf den Einzelfall abzustimmen.

Viele Menschen wünschen sich, ihren Nachkommen etwas von Wert zu hinterlassen, damit sie es später besser haben. Sind die Erben jedoch verschuldet, in Insolvenz geraten oder beziehen Sozialhilfe, wenden sich besorgte Eltern oft an den Notar. Ein sogenanntes Bedürftigentestament mit Testamentsvollstreckung und Vor- und Nacherbschaft kann verhindern, dass Gläubiger Zugriff auf den Nachlass erhalten. Hierzu ist das Testament stets genau auf den Einzelfall abzustimmen.

Bedürftige müssen geerbtes Vermögen einsetzen

Wenn Personen, die sich in einem Privatinsolvenzverfahren befinden, hoch verschuldet oder auf Sozialhilfeleistungen wie Bürgergeld – ehemals ALG II – angewiesen sind, Vermögenswerte erben, müssen sie diese einsetzen. Im Fall der Sozialhilfe heißt das beispielsweise, die Leistungen können eingestellt werden und der Sozialhilfeträger kann Forderungen aus vorher erbrachten Leistungen geltend machen. Dies gilt in gewissen Grenzen auch, wenn nicht der Erbe, sondern lediglich dessen Partner Leistungen bezieht und beide eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Gläubiger ohne Zugriffsmöglichkeit

Ziel eines Bedürftigentestaments ist, den in finanzielle Notlage geratenen Erben am Nachlass teilhaben zu lassen, ohne dass Dritte Zugriff haben. Oft besteht der Wunsch, dass das Vermögen auch nach Tod des Bedürftigen in der Familie bleibt. Um dies zu erreichen, kann der künftige Erblasser in seinem Testament bezüglich des Bedürftigen Vor- und Nacherbschaft mit dauerhafter Testamentsvollstreckung anordnen. Der bedürftige oder überschuldete Erbe wird als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und hat keinen direkten Zugriff auf das Vermögen. Stattdessen stellt ein Testamentsvollstrecker dem Vorerben regelmäßig finanzielle Mittel aus dem Erbe zur Verfügung, deren Höhe sich nach den Pfändungsfreigrenzen richtet. Gläubiger können keine finanziellen Forderungen geltend machen. Stirbt der Vorerbe, fällt das verbleibende Vermögen an den Nacherben.

Stets auf den Einzelfall abgestimmt

Die Wahl des Testamentsvollstreckers und des Nacherben sollte gut überlegt sein. Der bedürftige Erbe muss mit der zumindest teilweisen Bevormundung durch den Testamentsvollstrecker zurechtkommen. Die künftigen Erblasser können in dem Bedürftigentestament auch den Fall regeln, dass sich die finanzielle Lage des bedürftigen Erben wieder verbessert. Die Vorgaben, ob, wann und unter welchen Umständen der bedürftige Erbe unbeschränkten Zugriff auf den auf ihn entfallenden Erbteil erhält, können dem Testamentsvollstrecker benannt werden. Um dem jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden, sollte ein Bedürftigentestament unbedingt individuell und mit Unterstützung eines Notars ausgestaltet werden.

Enterben ist keine Lösung

Haben Erblasser nicht mit einem speziellen Testament vorgesorgt und den Bedürftigen stattdessen von der Erbfolge ausgeschlossen, kommt es unter nächsten Familienangehörigen wie Kindern und Ehegatten zu Pflichtteilsansprüchen in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sozialhilfeträger können diese Ansprüche an sich ziehen und geltend machen. Auch Gläubiger in einem laufenden Insolvenzverfahren oder einer Einzelzwangsvollstreckung haben nur dann keinen Zugriff, wenn der Erbe den Pflichtteil nicht realisiert. Schlägt der Bedürftige das Erbe hingegen aus, um Ansprüche des Sozialhilfeträgers zu verhindern, kann dies sittenwidrig und rechtlich unwirksam sein.

Weitere Meldungen finden Sie unter https://ratgeber-notar.de/.

Beim Testament auch an den Fall einer Trennung denken - Erbfolge bleibt bis zur Scheidung oder Neuregelung bestehen

2023-04-24

Wenn sich Ehepaare trennen, möchten sie einander in aller Regel auch nichts mehr vererben. Die Scheidung ist jedoch frühestens nach einem Jahr möglich. Verstirbt einer der Ex-Partner innerhalb dieser Zeit, besteht der gesetzliche Erbanspruch weiterhin. Das gesetzliche Erbrecht wird erst mit Antragstellung und Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen unwirksam. Eheleute sollten also frühzeitig die erbrechtlichen Folgen einer Trennung sowie Ehescheidung bedenken und notariell regeln. Dies gilt erst recht für nicht miteinander verheiratete Lebensgefährten, die einen Erbvertrag schließen.

Wenn sich Ehepaare trennen, möchten sie einander in aller Regel auch nichts mehr vererben. Die Scheidung ist jedoch frühestens nach einem Jahr möglich. Verstirbt einer der Ex-Partner innerhalb dieser Zeit, besteht der gesetzliche Erbanspruch weiterhin. Das gesetzliche Erbrecht wird erst mit Antragstellung und Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen unwirksam. Eheleute sollten also frühzeitig die erbrechtlichen Folgen einer Trennung sowie Ehescheidung bedenken und notariell regeln. Dies gilt erst recht für nicht miteinander verheiratete Lebensgefährten, die einen Erbvertrag schließen.

Testamente erst mit der Scheidung unwirksam

Grundsätzlich hat die bloße Trennung eines Ehepaares keine Auswirkungen auf das Erbrecht. Hat also einer der Ehegatten den anderen in einem Testament als Erben eingesetzt oder gibt es ein gemeinsames Testament oder einen Erbvertrag, erbt der länger lebende Ex-Partner im Todesfall, obwohl dies vermutlich nicht mehr dem Willen des Erblassers entsprechen würde. Alle genannten Verfügungen werden im Regelfall erst mit der Scheidung unwirksam. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge, wenn es weder ein Testament noch einen Erbvertrag gibt, entfällt das Erb- und Pflichtteilsrecht mit der Antragstellung und dem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen.

Nicht jedes Testament kann einseitig geändert werden

Ehepaare haben bereits vor einer Scheidung verschiedene Möglichkeiten, ihren letzten Willen neu zu regeln. Handelt es sich um ein einfaches Testament, kann dieses jederzeit einseitig durch neues Testament ersetzt oder einfach vernichtet werden. Liegt ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen vor, ist eine einseitige Änderung zu Lebzeiten nur mittels notarieller Beurkundung der Widerrufserklärung und Zugang dieser Erklärung beim Ehepartner möglich. Verheiratete sollten daher bereits bei der Errichtung des Testaments ihren Willen für den Fall einer Scheidung formulieren. Haben Eheleute oder nicht eheliche Lebensgefährten einen Erbvertrag geschlossen, können sie diesen nur durch Vertrag, Testament mit Zustimmung des anderen oder Rücktritt aufheben. Ein Rücktritt ist allerdings an spezielle Voraussetzungen geknüpft.

Scheidung nicht jederzeit sofort möglich

Der Scheidung kommt in erbrechtlichen Fragen eine große Bedeutung zu. Bevor sich Ehegatten scheiden lassen, müssen sie jedoch ein Jahr voneinander getrennt leben. Dies ist der Fall, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehepartner diese erkennbar nicht wiederherstellen will. Als Trennung gilt ebenso, wenn Eheleute in der gemeinsamen Wohnung von „Tisch und Bett“ getrennt leben und einander keine Wirtschafts- sowie Versorgungsleistungen mehr erbringen. Liegen bei einer Ehe anfängliche Mängel vor, beispielweise weil ein Partner zum Jawort gezwungen wurde, kann sie zudem aufgehoben werden. Auch dann entfällt das Ehegattenerbrecht. Scheidung sowie Aufhebung können nur auf Antrag und durch richterliche Entscheidung erfolgen.

Pflichtteil auch bei Ausschluss vom Erbe

Es ist trotz Trennung nicht möglich, den anderen Ehegatten durch ein Testament einfach komplett zu „enterben“. Ist der länger lebende Ehepartner selbst weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden, kann er von den Erben den gesetzlichen Pflichtteil verlangen. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zuzüglich eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs. Da nicht miteinander verheiratete Lebensgefährten kein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht haben, besteht auch kein Pflichtteilsanspruch.

Weitere Meldungen finden Sie unter https://ratgeber-notar.de/.

Wie Sie jederzeit rundum abgesichert sind - Alle wichtigen Vollmachten auf einen Blick

2023-03-28

Notarkammer Celle. Ein fataler Unfall oder eine schwere Krankheit können jeden treffen – auch in jungen Jahren. Keineswegs übernimmt dann der Ehepartner oder ein naher Verwandter automatisch die Rechtsgeschäfte im Namen des Betroffenen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig vorzusorgen. Vollmachtgeber können Personen ihres Vertrauens für den Ernstfall oder bei längeren Abwesenheiten umfassende Entscheidungsbefugnisse erteilen, die sogar über ihren eigenen Tod hinaus wirken. Der Gang zum Notar ist zumeist nicht vorgeschrieben, aber sehr zu empfehlen, um zu verhindern, dass die Gültigkeit der Vollmacht angezweifelt wird. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der gängigsten Vollmachten für Privatleute und Unternehmen.

Ein fataler Unfall oder eine schwere Krankheit können jeden treffen – auch in jungen Jahren. Keineswegs übernimmt dann der Ehepartner oder ein naher Verwandter automatisch die Rechtsgeschäfte im Namen des Betroffenen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig vorzusorgen. Vollmachtgeber können Personen ihres Vertrauens für den Ernstfall oder bei längeren Abwesenheiten umfassende Entscheidungsbefugnisse erteilen, die sogar über ihren eigenen Tod hinaus wirken. Der Gang zum Notar ist zumeist nicht vorgeschrieben, aber sehr zu empfehlen, um zu verhindern, dass die Gültigkeit der Vollmacht angezweifelt wird. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der gängigsten Vollmachten für Privatleute und Unternehmen.

Generalvollmacht

Die Generalvollmacht ist die größtmögliche Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in rechtlichen und persönlichen Belangen. Sie deckt jedoch nicht alle Lebensbereiche ab: Soll der Bevollmächtigte beispielsweise über medizinische Behandlungen des Vollmachtgebers entscheiden dürfen, muss dies ausdrücklich in der Vollmacht genannt werden. Prinzipiell ausgeschlossen ist eine Vertretung in höchstpersönlichen Angelegenheiten wie Eheschließung, Scheidung oder Testamentserrichtung.

Trans- und postmortale Generalvollmacht

Generalvollmachten können als Vorsorgeinstrument auch über den Tod hinaus erteilt werden. Das heißt, sie sind nach dem Tod des Vollmachtgebers weiterhin wirksam und ermöglichen dem Bevollmächtigten, auch ohne Erbschein beispielsweise Verträge im Namen des Verstorbenen zu kündigen oder Bankgeschäfte in dessen Sinne abzuwickeln. Transmortale Vollmachten gelten sowohl vor als auch nach dem Ableben des Vollmachtgebers, postmortale Vollmachten ausschließlich nach dem Lebensende.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht können Vollmachtgeber eine Person Ihres Vertrauens ermächtigen, in ihrem Namen vermögensrechtliche Entscheidungen zu treffen. Bevollmächtigte können zum Beispiel über Bankkonten und Schließfächer verfügen, Verträge schließen und kündigen sowie den Vollmachtgeber gegenüber Gerichten und Behörden vertreten. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden, solange der Betreuungsfall nicht eingetreten ist.

Patientenverfügung

Wollen potenzielle Betroffene für den Fall vorsorgen, dass sie selbst keine Therapiewünsche mehr äußern können, ist zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung empfehlenswert. Diese sollte möglichst genau beschreiben, welche Behandlungsformen in welcher Situation durchgeführt werden sollen. Allgemeine Formulierung wie die, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, sind im Regelfall nicht ausreichend.

Betreuungsverfügung

Wer seine Angelegenheiten beispielsweise nach einem Unfall nicht mehr selbst regeln kann, erhält einen rechtlichen Betreuer. Um zu verhindern, dass dieser durch ein Gericht bestimmt wird, kann stattdessen in einer Betreuungsverfügung eine Person des Vertrauens festgelegt werden. Die Vertretungsmacht kann umfassend oder auf bestimmte Bereiche beschränkt sein. Ferner unterliegt der Betreuer der Kontrolle des Betreuungsgerichts und benötigt zum Beispiel für Wohnungsauflösungen oder Hausverkäufe dessen Genehmigung.

Prokura

Eine der wichtigsten Vollmachten in Unternehmen des Handelsverkehrs ist die Prokura.  Es handelt sich um eine sehr weitreichende Vertretungsmacht, deren Umfang gesetzlich geregelt ist und – mit einigen wichtigen Ausnahmen – nahezu alle gerichtlichen sowie außergerichtlichen Rechtsgeschäfte einschließt. Die Prokura kann nur persönlich durch Kaufleute wie GmbH-Geschäftsführer oder deren gesetzliche Vertreter erteilt werden und ist durch einen Notar ins Handelsregister einzutragen.

Handlungsvollmacht

Eine weitere geschäftliche Vertretungszuständigkeit ist die Handlungsvollmacht. Diese kann ein Kaufmann oder Prokurist einem Mitarbeiter erteilen. Anders als die Prokura ist sie auf ein Handelsgeschäft begrenzt; der Bevollmächtigte darf also nur einzelne, konkrete Rechtshandlungen durchführen, die üblich für das Handelsgewerbe sind. Zudem kann die Handlungsvollmacht bei Zustimmung des Vollmachtgebers übertragen werden.

Vollmachten vor Missbrauch schützen

Um Missbrauch zu vermeiden, sollten nur absolut vertrauenswürdige Personen mit einer Vollmacht ausgestattet werden. Zudem sollten Vollmachtgeber die Vollmacht unbedingt widerruflich ausgestalten und direkt in dem Dokument regeln, zu welchem Zweck der Bevollmächtige seine Befugnisse nutzen darf. Ferner ist es ratsam festzuhalten, dass der Bevollmächtigte nur handeln darf, wenn er das unterzeichnete Original oder eine auf seinen Namen lautende notarielle Ausfertigung vorlegt.

Sind Vollmachten nur mit Notar gültig?

Dass nur notariell beglaubigte oder beurkundete Vollmachten gültig wären, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Zwingend notwendig ist eine notarielle Vollmacht vor allem im Zusammenhang mit Grundstücksverträgen. Allerdings ist die Einbeziehung eines Notars sehr sinnvoll, vor allem, wenn beispielsweise aufgrund des Alters des Vollmachtgebers Zweifel an dessen geistiger Gesundheit bestehen. Wer zu einem Notar geht und seine Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterschrift sowie die Echtheit der Unterschrift bestätigen lässt, verringert das Risiko, dass die Vollmacht von einem Dritten nicht anerkannt wird. Auf Musterformulare aus dem Internet sollten Vollmachtgeber generell verzichten.

Weitere Meldungen finden Sie unter https://ratgeber-notar.de/.

5